1. Allgemeines
1.1. Für alle Vertragsverhältnisse, Lieferungen und Dienstleistungen zwischen der aicall Telekommunikations- Dienstleistungs GmbH, Burggasse 15, 8750 Judenburg, Österreich, nachfolgend AICALL genannt, und dem Vertragspartner, nachfolgend Kunde genannt, gelten die jeweils gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die Leistungsbeschreibungen, die jeweils in Geltung stehende Preisliste sowie das jeweils geltende Telekommunikationsgesetz TKG (derzeit das TKG 2003). AICALL schließt Verträge grundsätzlich nur zu ihren eigenen Bedingungen ab; Änderungen oder fremde Geschäfts- und Einkaufsbedingungen gelten nur dann, wenn AICALL diesen ausdrücklich und - bei Unternehmen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (nachfolgend KSchG) - schriftlich zugestimmt hat.
1.2. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass diese AGB ebenfalls für alle nach Vertragsabschluss zugesandten Zusatz- und Änderungsaufträge gelten. Mündliche Nebenabreden unabhängig vom Inhalt können von Erfüllungsgehilfen, deren sich AICALL bedient, ohne entsprechende Vollmacht nicht wirksam geschlossen werden. Für Verbraucher gilt § 10 Abs 2 KSchG.
1.3. Der Homepage von AICALL in der jeweils aktuellen Fassung (www.aicall.at) können die AGB, die Leistungsbeschreibungen mit angebotenen Diensten, deren genaue Merkmale und Kündigungsfristen sowie die aktuelle Preisliste entnommen werden. Auf Wunsch des Kunden werden diese auch zugesandt.
1.4. Änderungen der AGB können von AICALL vorgenommen werden und sind auch für bestehende Vertragsverhältnisse wirksam. Gegenüber Verbrauchern sind sie nur dann zulässig, wenn sie dem Kunden zumutbar sind, insbesondere weil sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind. Änderungen dieser AGB werden im Internet auf der Homepage von AICALL bekannt gegeben. Sie werden – für den Fall dass sie für den Kunden nicht ausschließlich begünstigende Änderungen enthalten - gemäß § 25 Abs 2 TKG 2003 zwei Monate im Voraus veröffentlicht. Der Kunde wird auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen hingewiesen und ist berechtigt, den Vertrag kostenlos schriftlich bis zum Inkrafttreten der Änderungen zu kündigen. Diese außerordentliche Kündigung ist ausgeschlossen, wenn die Änderungen der AGB ausschließlich zum Vorteil des Kunden erfolgt oder das Entgelt lediglich einem vereinbarten Index gemäß angepasst wird.
1.5. Im Fall der Kündigung des Kunden, behält sich AICALL - binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung (Poststempel oder Absendedatum) - das Recht vor, am Vertrag unter den bisherigen Bedingungen festhalten zu wollen. In diesem Fall ist die Kündigung des Kunden gegenstandslos. AICALL wird den Kunden auch auf diese Möglichkeit hinweisen.
2. Begründung des Vertragsverhältnisses
2.1. Das Vertragsverhältnis mit AICALL wird begründet, sobald der vom Kunden erteilte Auftrag von AICALL schriftlich, per Telefax, online (z.B. Website: www.aicall.at) oder per E-Mail mit dem hierfür vorgesehenen Anmeldungsformular angenommen wurde. Ein Vertragsverhältnis kommt auch durch die Nutzung des von AICALL angebotenen Telefoniedienstes AICALL zustande. Der Kunde wird über die erfolgte Freischaltung schriftlich (per Post, Email, Telefax oder anderwärtig elektronisch) informiert. Voraussetzung für die Freischaltung und den damit verbundenen Zugang zum Telekomnetz sowie zu den Dienstleistungen von AICALL ist auf jeden Fall das auf vollständigen und richtigen Angaben basierende Anmeldungsformular (Telefonie-Antragsformular).
2.2. Zum Nachweis seiner Identität und seiner Rechts- und Geschäftsfähigkeit verpflichtet sich der Kunde nach Angebotslegung einen amtlichen Lichtbildausweis oder einen gültigen Meldezettel bzw. einen Firmenbuchauszug oder ähnlichen Nachweis für seine Unternehmereigenschaft vorzulegen. AICALL kann zudem vom Kunden auch einen Nachweis über das Vorliegen einer entsprechenden Zeichnungs- und Vertretungsbefugnis fordern. Weiters ist die Angabe einer Zustellanschrift, einer Zahlstelle im Inland, sowie einer inländischer Bankverbindung nachzuweisen. Alle Angaben des Kunden sowie dessen Kreditwürdigkeit können von AICALL mit Hilfe von dazu befugten Unternehmen (z.B. KSV, etc.) überprüft werden.
2.3. AICALL ist berechtigt,
2.3.1. die Erbringung von Leistungen entweder von einer Sicherheitsleistung oder von einer Vorauszahlung in angemessener Höhe abhängig zu machen, wenn die fristgerechte Bezahlung von Entgeltforderungen in Höhe von mindestens zwei monatlichen Grundentgelten durch den Kunden gefährdet erscheint und die zwangsweise Hereinbringung von Entgeltforderungen mit hohem Kostenaufwand verbunden wäre. Dies gilt insbesondere für Kunden mit Wohnsitz im Ausland, wenn AICALL einen entsprechenden Tarif mit Akontozahlung anbietet. In ihrer Höhe ist die Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung dadurch begrenzt, dass sie nicht das durchschnittliche Entgelt der vergleichbaren Tarifgruppe übersteigen darf und in Relation zu den zu erwartenden Entgeltverpflichtungen des Kunden stehen muss. Diese Sicherheitsleistung kann entweder durch Bürgschaftserklärung oder durch Bankgarantie eines im EWR zugelassenen Kreditinstituts oder durch Barerlag erfolgen. Für eine in Geld hinterlegte Sicherheitsleistung gebühren angemessene Zinsen. Die Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung ist ohne schuldhafte Verzögerung zurückzugeben oder mit gegenüber AICALL bestehenden Zahlungsverpflichtungen aufzurechnen, sobald die Voraussetzungen für deren Erbringung weggefallen sind.
2.3.2. in begründeten Fällen ein Vertragsangebot abzulehnen, insbesondere
2.3.2.1 wenn der Kunde mit Entgeltzahlungen aus einem bestehenden oder früheren Vertragsverhältnis in Verzug ist oder unrichtige bzw. unvollständige Angaben gemacht hat, welche für die Beurteilung seiner Kreditwürdigkeit von Bedeutung sind, oder aufgrund anderer Umstände begründete Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit bestehen oder der Kunde Telekomleistungen gesetzwidrig missbraucht hat oder der begründete Verdacht besteht, dass er diese gesetzwidrig missbrauchen wird;
2.3.2.2 wenn der Kunde minderjährig ist oder dessen Geschäftsfähigkeit aus anderen Gründen beschränkt ist und keine Haftungserklärung des gesetzlichen Vertreters (Vormund, Sachwalter etc.) vorliegt;
2.3.2.3 wenn der Kunde einen außergerichtlichen Ausgleich beantragt oder über das Vermögen des Kunden ein Ausgleichs-, Konkurs- oder Vorverfahren oder eine Gesamtexekution eröffnet oder bewilligt oder die Eröffnung eines derartigen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird, oder dieser keine inländische Bankverbindung nachweisen kann oder dessen Kreditwürdigkeit aus anderen Gründen nicht gegeben ist;
2.3.2.4 wenn bei dem Kunden der begründete Verdacht besteht, dass dieser Telekommunikationsdienste oder damit in Zusammenhang stehende Leistungen, insbesondere in betrugsmäßiger Absicht missbraucht oder den Missbrauch durch Dritte duldet oder diese bereits missbraucht hat oder den Missbrauch durch Dritte geduldet hat;
2.3.2.5 wenn bei dem Kunden der begründete Verdacht besteht, dass Leistungen von AICALL überwiegend durch eine dritte Person in Anspruch genommen werden sollen, zu deren Identität AICALL keine näheren Angaben vorliegen.
2.4. Kosten einer allenfalls erforderlichen Vergebührung des Vertrags laut Gebührengesetz 1957 und allfällige Gebühren trägt allein der Kunde.
2.5. Hat ein Kunde, der Verbraucher i.S.d. KSchG ist, seine Vertragserklärung weder in von AICALL für deren geschäftliche Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von AICALL auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben und die geschäftliche Verbindung mit AICALL nicht selbst angebahnt, so ist der Kunde gemäß § 3 KSchG berechtigt, binnen einer Woche ab Vertragsabschluss von dem Vertrag zurücktreten, wobei die Frist frühestens mit dem Zustandekommen des Vertrags zu laufen beginnt. Zu seiner Rechtswirksamkeit bedarf der Rücktritt der Schriftform. Das Rücktrittsrecht entfällt, wenn dem Zustandekommen des Vertrags keine Besprechungen zwischen den Vertragsparteien vorausgegangen sind. Sofern ein Verbraucher seine Vertragserklärung im Fernabsatz abgegeben hat, ist er berechtigt, innerhalb von sieben Werktagen ab Vertragsabschluss vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Absendung der Rücktrittserklärung innerhalb dieser Frist ausreicht (§ 5e KSchG). Der Verbraucher hat kein Rücktrittsrecht, wenn ihm gegenüber mit der Ausführung der Dienstleistung vereinbarungsgemäß innerhalb von sieben Werktagen ab Vertragsabschluss begonnen wird. Tritt der Kunde nach § 3 oder 5e KSchG vom Vertrag zurück, so fallen ihm die Kosten der Rücksendung zu.
2.6. Sofern der Kunde zustimmt, können auch rechtlich bedeutsame Erklärungen von AICALL dem Kunden mittels elektronischer Medien (z.B. E-Mail) übermittelt werden. Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen, wenn sie an die vom Kunden zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse gesendet wurden; bei Verbrauchern gelten sie erst dann als zugegangen (§12 ECG), sobald sie von diesem unter gewöhnlichen Umständen abgerufen werden können.
3. Leistungen
3.1. Die Leistungen werden von AICALL auf Grundlage der jeweiligen Leistungsbeschreibung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, der jeweils gültigen Preisliste und allfälliger Individualvereinbarungen erbracht. Eine nach Vertragsabschluß erfolgte Leistungserweiterung kommt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und sofern vorgesehen erst gegen entsprechende Aufzahlung zustande.
3.2. AICALL betreibt die angebotenen Dienste mit höchstmöglicher Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit, wobei Art und Umfang der Leistungen von AICALL u.a. vom jeweiligen Stand der Technik und der digitalen Netzversorgung abhängig sind.
3.3. AICALL kann aufgrund technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen oder auch zur Wahrung des Qualitätsstandards die angebotenen Dienste und Dienstleistungen während der Vertragsdauer ändern oder durch gleichwertige Dienste oder Dienstleistungen ersetzen, sofern dies für den Kunden zumutbar ist und den ursprünglichen Charakter des Vertrages nicht verändert.
3.4. Wenn nicht anders in der Leistungsbeschreibung des Produktes definiert, wird jede erste Minute einer aufgebauten Verbindung voll verrechnet, sodann erfolgt sekundengenaue Abrechnung.
4. Pflichten des Kunden
4.1. Der Kunde verpflichtet sich ausdrücklich, die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen wie insbesondere jene des TKG 2003 und die darin festgelegten Pflichten der Inhaber von Endgeräten einzuhalten.
4.2. Der Kunde hat lediglich solche Endgeräte zu benutzen, welche in Österreich zugelassen sind und für den jeweiligen Anschlusstyp geeignet sind und keine Störungen im Netz von AICALL oder anderen Netzen verursachen können. Der überlassene Anschluss ist ausschließlich bestimmungsgemäß zu nutzen und jede missbräuchliche Verwendung desselben ist ausdrücklich zu unterlassen. Zugelassene und entsprechend gekennzeichnete Endgeräte/Hardware, welche mit einer Steckvorrichtung unmittelbar oder mittelbar anzuschließen sind, können unter Einhaltung der Bedienungsanleitung von jedermann an das Netz von AICALL sowie das öffentliche Fernmeldenetz angeschlossen bzw. von diesem abgetrennt werden.
4.3. Der Kunde hat AICALL jede Änderung seines Namens oder Bezeichnung, unter der er bei AICALL geführt wird, seiner Anschrift, seiner Rechnungsadresse, den Verlust seiner Geschäftsfähigkeit, seiner Bankverbindung, seines Kreditinstituts, seiner Kreditkartennummer, seiner Rechtsform sowie anderer für das Vertragsverhältnis maßgeblicher Punkte unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats ab Änderung schriftlich mitzuteilen. Erfolgt keine Änderungsmitteilung, gelten dem Kunden Schriftstücke als zugegangen, wenn sie die vom Kunden zuletzt bekannt gegebene Adresse führen.
4.4. Gegenüber Unternehmen gelten nicht bescheinigt zugesandte Erklärungen innerhalb Österreichs mit dem zweiten Werktag nach Übergabe zur postalischen Beförderung als zugestellt, außer der Kunde weist nach, dass die Zustellung nicht oder später erfolgt wäre.
4.5. Der Kunde verpflichtet sich zur Anwendung ausreichend sicherer technischer Einrichtungen und Einstellungen. Entstehen AICALL oder Dritten Schwierigkeiten durch unsichere Einrichtungen des Kunden, so ist AICALL auf jeden Fall schad- und klaglos zu halten. Eine sofortige Sperre bzw. das Ergreifen sonstiger geeigneter Maßnahmen ist eine notwendige Maßnahme, wobei AICALL stets das gelindeste Mittel ergreifen und den Kunden immer über die Maßnahme und den Grund informieren wird.
4.6. Der Kunde wird AICALL für den Fall vollständig schad- und klaglos halten, dass AICALL infolge allfälliger durch den Kunden in Verkehr gesetzter Inhalte zivil- oder strafrechtlich, gerichtlich oder außergerichtlich berechtigt in Anspruch genommen wird, insbesondere durch Privatanklagen wegen übler Nachrede (§ 111 StGB), Beleidigung (§ 115 StGB) oder Kreditschädigung (§ 152 StGB), weiters durch Verfahren nach dem Mediengesetz, dem Urheberechtsgesetz, dem Markenrecht, dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, wegen zivilrechtlicher Ehrenbeleidigung und/oder Kreditschädigung ( §1330 ABGB). AICALL behält sich das Recht vor, in welcher Form sie auf die Inanspruchnahme reagiert.
5. Haftung
5.1. AICALL betreibt die angebotenen Dienste unter dem Gesichtspunkt höchstmöglicher Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit. Aus technischen Gründen kann es aber möglich sein, dass diese Dienste nicht ohne Unterbrechung zugänglich sind, dass die gewünschten Verbindungen nicht immer hergestellt werden oder dass gespeicherte Daten nicht erhalten bleiben. Vor allem durch höhere Gewalt, Einschränkungen der Kapazitäten anderer Netzbetreiber oder bei Reparatur-, Wartungs- und Erweiterungsarbeiten kann es zu Einschränkungen oder Unterbrechungen der angebotenen Leistung kommen. AICALL versucht derartige Störungen und Beschränkungen so schnell als möglich zu beseitigen. Unvermeidliche Leistungsunterbrechungen werden dem Kunden - soweit möglich - zwei Wochen im Vorhinein angezeigt (vgl. auch § 12 der AGB). Eine diesbezügliche Haftung ist – mit Ausnahme der groben Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes von AICALL oder ihrer Erfüllungsgehilfen - ausgeschlossen. Für den Fall von unzumutbar langen Unterbrechungen oder unzumutbaren Einschränkungen hat der Kunde das Recht auf Vertragsauflösung aus wichtigem Grund.
5.2. Der Kunde haftet AICALL für alle Entgeltforderungen aus Kommunikationsdienstleistungen, welche aus der Nutzung seines Anschlusses bzw. seiner Zugangsdaten (auch durch Dritte) anfallen, sofern die missbräuchliche Verwendung nicht AICALL zu vertreten hat. Der Kunde darf Dritten nur unter Beachtung von § 10.1. und mit ausdrücklicher Zustimmung von AICALL die Inanspruchnahme von Leistungen gestatten. Eine ständige und alleinige Nutzung eines Kundenanschlusses durch Dritte ist außer in dem oben angeführten Fall unzulässig. Im Falle des Zuwiderhandelns haftet der Dritte (nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen) neben dem Kunden für alle Entgeltforderungen und Schadenersatzansprüche als Gemeinschuldner.
5.3. AICALL übernimmt keine Haftung für Schäden, welche durch eine erforderliche aber nicht erteilte fernmeldbehördliche Bewilligung oder andere behördliche Genehmigungen oder durch erforderliche, jedoch nicht erteilte privatrechtliche Genehmigungen oder Zustimmungen Dritter entstehen.
5.4. Jeglicher Schadenersatz ist ausgeschlossen, wenn allfällige Bedingungen für die Montage, Inbetriebnahme und Benutzung oder der behördlichen Zulassungsbestimmungen durch den Kunden nicht eingehalten werden.
6. Zahlungsbedingungen
6.1. Das vom Kunden zu entrichtende Entgelt richtet sich nach der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preisliste von AICALL. Sofern im Auftrag nichts anderes vereinbart ist, versteht sich das zu verrechnende Entgelt in Euro inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird in der Rechnung separat ausgewiesen. Einwendungen des Kunden bezüglich Leistungen anderer Telekombetreiber sind gegenüber AICALL gem. § 6.9. geltend zu machen.
6.2. Die im Auftrag bzw. der Bestellung angeführten Preise basieren unter anderem auf TKLeitungs-, Interconnect-, Energie-, Raum-, Strom-, Personalkosten, Gebühren und Steuern von AICALL. Die Preise können angepasst werden sofern sich die zur Kalkulation notwendigen oder andere Kosten wesentlich verändern. Insbesondere gilt dies für die Neueinführung von Steuern und sonstiger öffentlicher Abgaben. Eine etwaige Änderung der gesetzlich vorgeschriebenen Umsatzsteuer berechtigt AICALL ihre Entgelte mit Wirksamkeit ab erfolgter Änderung anzupassen.
6.3. Der Kunde hat alle für die Form der Zahlungsabwicklung erforderlichen Erklärungen unverzüglich sowie vollständig und auf Verlangen auch wiederholt abzugeben. Der Kunde ist auch verpflichtet, für eine reibungslose Abwicklung der Bankeinzugszahlung Sorge zu tragen. Sämtliche dabei anfallende Spesen, insbesondere bei mangelnder Kontodeckung, sind allein vom Kunden zu tragen. Wird mit dem Kunden keine Kreditkartenabrechnung oder kein Lastschriftverfahren/Einzugsermächtigungsverfahren vereinbart, so berechtigt dies AICALL für jede Rechnung eine Zahlscheingebühr zu verlangen. Das Entgelt wird innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum abgebucht.
6.4. Es wird zwischen monatlichen fixen (z.B. Grundgebühr), variablem und einmaligem Entgelt (z.B. Einrichtungskosten) unterschieden. Der Standardentgeltnachweis wird in Regional, Bundesland, Fernzone, Mobil, Europa, Amerika, Afrika, Australien und Asien inkl. Gesprächsdauer und -anzahl unterteilt. Der Einzelgesprächsnachweis entspricht der Einzelentgeltnachweisverordnung. Die Leistungen und Preisliste können unter www.aicall.at abgerufen werden.
6.5. Ein nach § 25 Abs 3 TKG 2003 bestehendes Kündigungsrecht des Kunden bei Änderung der Preise ist ausgeschlossen, wenn es sich um eine Preissenkung handelt oder die Preise nach einem vereinbarten Index angepasst werden. Ein rabattierter Kunde nimmt an einer allfälligen Preisreduktion nur dann teil, wenn dies ausdrücklich anders vereinbart ist.
6.6. Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an welchem AICALL über sie verfügen kann. Das Entgelt ist grundsätzlich nach Erbringung der Leistung und nach Rechnungslegung zu entrichten, wobei ein Abrechnungszeitraum entweder einem oder zwei Kalendermonat(en) entspricht. Einmalige Kosten werden unmittelbar nach Vertragsabschluss bzw. Lieferung im Vorhinein verrechnet. Die schuldbefreiende Wirkung der Zahlung tritt erst mit Zuordnung zur richtigen Verrechnungsnummer ein und ist vom Kunden ein Bearbeitungsentgelt zu entrichten, wenn eine Zahlung nicht mittels Originalbeleg und ohne Angabe der richtigen Verrechnungsnummer oder Rufnummer erfolgt.
6.7. AICALL kann im Falle des Zahlungsverzugs sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Geschäften sofort fällig stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 12 %, zumindest jedoch 3 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, ab Verzugseintritt zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer verrechnen, sofern AICALL nicht darüber hinausgehende Kosten nachweist. AICALL ist in jedem Fall berechtigt, vorprozessuale Kosten, soweit diese zur zweckentsprechenden Betreibung oder Eintreibung erforderlich sind, wie insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten, in Rechnung zu stellen. Gewährte Rabatte oder Boni sind durch den termingerechten Eingang der vollständigen Zahlung bedingt. Vorbehalten bleibt AICALL die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges. Im Zweifel werden Zahlungen des Kunden auf die älteste Schuld angerechnet.
6.8. Eine Aufrechnungsmöglichkeit für den Kunden besteht nur mit durch AICALL unbestrittenen oder gerichtlich festgestellten Ansprüchen aus diesem oder einem anderen Vertragsverhältnis mit AICALL. Dies gilt nicht für Gegenforderungen von Verbrauchern i.S.d. KSchG, die in rechtlichem Zusammenhang mit Forderungen von AICALL stehen oder von AICALL anerkannt wurden oder im Fall der Zahlungsunfähigkeit von AICALL. Sollte eine Gutschrift nicht möglich sein, so werden Guthaben nicht in bar ausbezahlt, sondern spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses auf das vom Kunden bekannt gegebene Konto überwiesen.
6.9. Ausgeschlossen ist für den Kunden das Recht, seine vertraglichen Leistungen nach § 1052 ABGB zur Erwirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung zu verweigern, sowie überhaupt seine gesetzlichen Zurückbehaltungsrechte. Für ein Verbrauchergeschäft gilt diese Bestimmung nicht.
6.10. Einwendungen gegen in Rechnung gestellte Entgeltforderungen sind vom Kunden innerhalb eines Monats ab Rechnungsdatum schriftlich an AICALL zu erheben, andernfalls die Forderung als anerkannt gilt. Für Verbrauchergeschäfte gilt § 6 Abs. 1 Z 2 KSchG. AICALL hat im Fall einer fristgerecht eingebrachten Einwendung alle der Ermittlung der bestrittenen Entgeltforderung zu Grunde gelegten Faktoren zu überprüfen und anhand des Ergebnisses die Richtigkeit der bestrittenen Entgeltforderung schriftlich zu bestätigen oder die Rechnung entsprechend zu ändern. Nach Erhalt einer Einwendung führt AICALL zunächst ein standardisiertes Prüfungsverfahren durch. Der Kunde kann binnen eines Monats nach Zugang des Ergebnisses des Prüfungsverfahrens schriftlich eine weitere Überprüfung verlangen. Wird von AICALL innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einlangen der Einwendungen keine Entscheidung getroffen oder lehnt AICALL die Einwendungen endgültig ab, so hat der Kunde binnen zwei Monaten nach Zugang der endgültigen Entscheidung oder erfolglosem Verstreichen der Entscheidungsfrist den ordentlichen Rechtsweg oder binnen einem Monat ab Zugang der abschließenden Stellungnahme von AICALL das Schlichtungsverfahren bei der Regulierungsbehörde einzuleiten. Auf diese Fristen und die eintretenden Folgen bei Nichteinhaltung wird AICALL den Kunden hinweisen. Davon ausgenommen sind gesetzliche Ansprüche des Kunden bei begründeten Einwendungen nach Ablauf der obgenannten Fristen.
6.11. Keine Nachweispflicht für einzelne Daten trifft AICALL, wenn gespeicherte Daten aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Verpflichtungen gelöscht wurden.
6.12. Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Kunden Streit- oder Beschwerdefälle (bezüglich der Qualität des Dienstes, von Zahlungsstreitigkeiten, welche nicht befriedigend gelöst worden sind oder einer behaupteten Verletzung des TKG 2003) der Regulierungsbehörde melden. AICALL ist verpflichtet, an solch einem Verfahren mitzuwirken und alle zur Klärung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu tätigen.
6.13. Die Fälligkeit eines Rechnungsbetrages wird durch Einwendungen nicht hinausgeschoben, es sei denn es kommt zu einem Streitschlichtungsverfahren vor der Regulierungsbehörde.
6.14. Wird bei der Überprüfung der Höhe von in Rechnung gestelltem Verbindungsentgelt ein Fehler festgestellt, welcher sich zum Nachteil des Kunden ausgewirkt haben könnte und sich die richtige Höhe nicht ermitteln lässt, so ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände eine pauschale Abgeltung für diesen Zeitraum zu treffen. Als Grundlage für die Festsetzung der pauschalen Abgeltung wird nachstehende Regelung getroffen:
Es werden erstens die Verbindungsentgelte des gleichen Verrechnungszeitraumes des Vorjahres und zweitens der Durchschnitt der jeweils drei vor dem gegenständlichen und drei nach dem gegenständlichen Verrechnungszeitraum liegenden Verrechnungszeiträume herangezogen. Für den Fall, dass weniger als drei Verrechnungszeiträume zur Verfügung stehen, wird der Durchschnitt des zur Verfügung stehenden Zeitraumes herangezogen.
7. Sperre7.1. AICALL ist während des Vertragsverhältnisses berechtigt, sofort eine Dienstunterbrechung oder -abschaltung (Sperre) vorzunehmen, wenn der Kunde mit bereits fälligen Zahlungen in Verzug ist und ihm die Dienstunterbrechung oder -abschaltung unter Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen angedroht wurde.
7.2. AICALL ist unbeschadet anderer Bestimmungen dieser AGB jederzeit berechtigt, den Kunden zur unverzüglichen Unterlassung und/oder unverzüglichen Entfernung von störenden oder nicht zugelassenen Telekommunikationsendeinrichtungen vom Netzabschlusspunkt aufzufordern. Bei Nichtbeachtung dieser Aufforderung und einer Beeinträchtigung anderer Nutzer des Netzes, des Dienstes oder bei Gefährdung von Personen ist AICALL berechtigt, die Leistung teilweise oder vollständig zu verweigern.
7.3. Weiters ist AICALL - unter Anwendung des gelindesten Mittels - berechtigt, den Anschluss zum Dienst oder Netz vollständig einzustellen, wenn eine der nachstehende Bedingungen eintritt:
7.3.1. die Endgeräte oder angebotenen Dienste vom Kunden oder mit seiner Duldung von Dritten missbräuchlich verwendet werden und der Kunde der Aufforderung der sofortigen Unterlassung der missbräuchlichen Verwendung nicht unverzüglich nachkommt,
7.3.2. über das Vermögen des Kunden ein Ausgleichs-, Konkurs- oder Vorverfahren oder eine Gesamtexekution eröffnet oder bewilligt wird oder der Kunde einen außergerichtlichen Ausgleich beantragt oder die Eröffnung derartiger Verfahren mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird.
7.3.3. der Kunde wesentliche vertragliche Pflichten verletzt, verletzt hat oder vom Kunden zu vertretende Umstände vorliegen, welche die Erbringung von weiteren Leistungen oder das Anbieten von Diensten für AICALL unzumutbar machen.
7.4. Die Kosten der Sperre ergeben sich aus der Preisliste, welche auf der Homepage www.aicall.at veröffentlicht ist.
7.5. Eine Sperre ist von AICALL unverzüglich aufzuheben, wenn die Gründe für eine Sperre weggefallen sind und der Kunde die Kosten einer gerechtfertigt vorgenommenen Sperre und die Aufhebung derselben AICALL ersetzt hat. Eine gerechtfertigte Sperre entbindet den Kunden in keinem Fall von der Verpflichtung zur Zahlung von vertraglich vereinbartem fixem Monatsentgelt. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen des Kunden wegen ungerechtfertigter Sperre ist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
8. Vertragsdauer
8.1. Verträge von AICALL werden grundsätzlich auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Wird eine Mindestvertragsdauer vereinbart, ist eine ordentliche Kündigung vor Ablauf der Mindestvertragsdauer ausdrücklich ausgeschlossen. Eine Mindestvertragsdauer beginnt immer entweder zum 01.01.p.a. oder zum 01.07.p.a.und beträgt 12 Monate, und verlängert sich jeweils wieder um diesen entsprechenden Zeitraum, soweit der Kunde nicht unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Monatsletzten schriftlich kündigt. AICALL wird Verbraucher rechtzeitig auf die Rechtsfolgen einer unterlassenen Kündigung (Vertragsverlängerung) in geeigneter Form hinweisen. Kunden als Verbrauchern steht bei Verträgen, welche auf unbestimmte Zeit oder für einen fixen Zeitraum von über einem Jahr abgeschlossen worden sind, jedenfalls ein vertragliches Kündigungsrecht unter Einhaltung einer zweimonatigen Frist zum Ablauf des ersten Jahres zu.
8.2. Im Todesfall des Kunden sind der oder die Rechtsnachfolger verpflichtet, den Tod des Kunden unverzüglich der Verrechnungsstelle von AICALL bekannt zu geben. Sofern nicht binnen zwei Wochen nach Kenntnis der AICALL vom Tod des Kunden ein Dritter den Eintritt in das bestehende Vertragsverhältnis beantragt, endet das Vertragsverhältnis rückwirkend mit Kenntnis der AICALL über den Todesfall. Für entstandenes Entgelt, das ab diesem Zeitpunkt bis zur Kenntnis des Todes durch AICALL entstanden ist, haften soweit gesetzlich zulässig Nachlass und Erben.
9. Datenschutz9.1. Die Mitarbeiter von AICALL sind auf Grundlage des Telekommunikationsgesetzes (TKG 2003) zur Einhaltung des Datenschutzgesetzes verpflichtet und unterliegen dabei insbesondere dem Kommunikationsgeheimnis gemäß § 93 TKG 2003 und den Geheimhalteverpflichtungen des Datenschutzgesetzes. Persönliche Daten und Daten der User werden nicht eingesehen. Auch die bloße Tatsache eines stattgefundenen Nachrichtenaustausches unterliegt der Geheimhaltungspflicht. Der Kunde kann aber der Verarbeitung personenbezogener Daten widersprechen. Dies steht einer technischen Speicherung oder dem Zugang nicht entgegen, wenn der alleinige Zweck die Durchführung oder Erleichterung der Übertragung einer Nachricht über das Kommunikationsnetz von AICALL ist oder einem Kunden den von ihm bestellten Dienst zur Verfügung zu stellen. Routing- und Domaininformationen müssen daher zur Erfüllung der vertraglichen Leistung - gegenüber dem Kunden weitergegeben werden.
9.2. Inhaltsdaten werden grundsätzlich nicht gespeichert. Sofern aus technischen Gründen eine kurzfristige Speicherung notwendig ist, wird AICALL sie nach Wegfall dieser Gründe unverzüglich löschen. Ist die Speicherung von Inhaltsdaten Dienstmerkmal, wird AICALL diese unmittelbar nach Erbringung des Dienstes löschen. AICALL ist nicht verpflichtet bzw. berechtigt für den Fall, dass die Speicherung von Inhaltsdaten Dienstmerkmal ist, für den Kunden bestimmte Inhaltsdaten auf unbestimmte Zeit zu speichern oder abrufbereit zu halten.
9.3. Betreffend der Verarbeitung von Daten gemäß § 96 Abs 3 TKG 2003, insbesondere von Stammdaten, verpflichten sich die Vertragspartner auf Grundlage von Datenschutzgesetz und TKG 2003, Stammdaten nur im Rahmen der Leistungserbringung und nur zum vertraglichen Zweck zu speichern, zu verarbeiten und weiterzugeben. Solche Zwecke sind: Abschluss, Durchführung, Änderung oder Beendigung des Vertrags mit dem Kunden, Verrechnung des Entgelts, Erstellung von Teilnehmerverzeichnissen und Erteilung von Auskünften an Notrufträger gemäß § 98 TKG 2003. AICALL wird nur einer Weitergabe nach den gesetzlichen Bestimmungen nachkommen. AICALL speichert als personenbezogene Stammdaten der Kunden und Teilnehmer die akademischen Grade, Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Firma, Adresse, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer, Branche, Berufsbezeichnung, Anfragedatum, Zahlungsmodalitäten, Zahlungseingänge zur Evidenzhaltung des Vertragsverhältnisses sowie andere vom Kunden im Rahmen des Vertragsverhältnisses und von Dritten im Rahmen der Überprüfung der Identität, Rechts- und Geschäftsfähigkeit und der Kreditwürdigkeit des Kunden AICALL zur Kenntnis gebrachten personenbezogenen Daten. Die Stammdaten werden automationsunterstützt verarbeitet und gemäß § 97 Abs. 2 TKG 2003 von AICALL spätestens nach Beendigung der vertraglichen Beziehung mit dem Kunden gelöscht, es sei denn, diese Daten werden noch benötigt, um Entgelt zu verrechnen oder einzubringen, Beschwerden zu bearbeiten oder sonstigen gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen.
9.4. AICALL ist berechtigt, Zugangsdaten und andere personenbezogene Verkehrsdaten, welche für das Herstellen von Verbindungen und die Verrechnung von Entgelt oder aus technischen Gründen (zur Behebung von Mängeln) sowie zur Klärung der Funktionsfähigkeit von Diensten und Einrichtungen erforderlich sind, insbesondere Source- und Destination-IP, aber auch sämtliche andere Logfiles auf Grund seiner gesetzlichen Verpflichtung gemäß § 99 Abs. 2 TKG 2003 für und bis zur Klärung offener Entgeltfragen im notwendigen Ausmaß bis zum Ablauf jener Frist zu speichern, innerhalb der die Rechnung rechtlich angefochten wird oder der Anspruch auf Zahlung geltend gemacht werden kann bzw. dies aus den genannten technischen Gründen oder zur Überprüfung der Funktionsfähigkeit erforderlich ist. AICALL wird im Streitfall diese Daten der maßgeblichen Einrichtung zur Verfügung stellen. Von AICALL werden diese Daten bis zu einer endgültigen Klärung nicht gelöscht. Ansonsten werden von AICALL Verkehrsdaten unverzüglich nach Beendigung der Verbindung gelöscht oder anonymisiert. Unabhängig davon erteilt der Kunde seine jederzeit widerrufbare Zustimmung dazu, dass Verkehrsdaten zum Zwecke der Vermarktung von Telekommunikationsdienstleistungen AICALL’s, insbesondere zur Weiterentwicklung, Bedarfsanalyse, Planung des Netzausbaus und der Verbesserung von Lösungsvorschlägen und Angeboten von Telekommunikationsdienstleistungen AICALL’s, sowie zur Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen verwendet werden dürfen. Verkehrsdaten werden hierbei für die Beratung des Kunden und für die Durchführung von Meinungsumfragen nach Kriterien wie Umsatz, bevorzugte Tarifzone, bevorzugte Tageszeit und bevorzugter Tarifierungsdauer ausgewertet. AICALL ist weiters berechtigt, Stammdaten und andere für die Identität maßgebliche personenbezogene Daten - sofern dies nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen möglich und erforderlich ist - soweit der Kunde zustimmt auch an Dritte, insbesondere an die Gläubigerschutzverbände zum Zwecke des Gläubigerschutzes zu übermitteln.
9.5. Der Kunde nimmt jedoch zur Kenntnis, dass AICALL gem. § 94 TKG 2003 verpflichtet sein kann, an der Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO) teilzunehmen oder gem. § 106 TKG 2003 eine Fangschaltung einzurichten oder für die Aufhebung der Rufnummernunterdrückung zu sorgen. Jedenfalls entstehen aus der Verpflichtung zur Beachtung dieser gesetzlichen Bestimmungen dem Kunden keine wie auch immer gearteten Ansprüche. Weiters kann AICALL durch die Bestimmungen des E-Commercegesetzes (ECG) unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt oder verpflichtet werden, Auskünfte betreffend der Kunden zu erteilen und nimmt dies der Kunde zur Kenntnis.
9.6. Gemäß § 103 TKG 2003 besteht für AICALL die Möglichkeit, ein öffentliches Teilnehmerverzeichnis mit Vor- und Zunahmen, akademischem Grad, Firma, Adresse, E-Mail-Adresse und Internetadresse zu erstellen. Auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden kann diese Eintragung ganz oder teilweise unterbleiben.
9.7. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, von AICALL und ihr unmittelbar nahe stehenden Firmen (Tele Team GmbH, Telefonland GmbH, Creative Networks Solution GmbH) Werbung und Information betreffend Produkte und Service in angemessenem Umfang zu erhalten. Per Telefax oder E-Mail kann der Kunde jederzeit seine Einverständniserklärung schriftlich widerrufen.
9.8. Bei Zahlung durch Kreditkarte erklärt der Kunde seine Zustimmung zur Übermittlung sämtlicher Abrechnungsdaten in der zur Abrechnung notwendigen Form an das jeweilige Kreditkarteninstitut.
10. Übertragung des Vertragsverhältnisses
10.1. Mit schriftlicher Zustimmung von AICALL ist der Kunde berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Vertragsverhältnis an Dritte zu überbinden. Dem eintrittswilligen Dritten werden auf Antrag des Kunden die bestehenden Rückstände aus dem gegenständlichen Vertragsverhältnis bekannt gegeben. Der Neukunde haftet neben dem bisherigen Kunden als Gesamtschuldner für Entgeltforderungen und Schadenersatzansprüche bis zur vollständigen Tilgung. Der Neukunde hält AICALL hinsichtlich allfälliger, aus Anlass des Eintrittes erhobener Schadenersatzansprüche des bisherigen Teilnehmers oder dessen Rechtsnachfolgers, schad- und klaglos.
10.2. Übernimmt ein Dritter einen Anschluss ohne dass AICALL hierzu ihr ausdrückliches Einverständnis erklärt, so haftet der Dritte - soweit gesetzlich zulässig - ab Übernahme neben dem Kunden als Gesamtschuldner für alle Entgeltforderungen und allfällige durch die Inanspruchnahme der Leistungen entstandene Schäden.
10.3. AICALL kann ohne Zustimmung des Kunden Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ganz oder teilweise an Dritte mit für AICALL schuldbefreiender Wirkung übertragen. AICALL wird durch geeignete Maßnahmen auf die Vertragsübernahme hinweisen. Im Rechtsverhältnis mit Verbrauchern gilt dies nicht.
11. Gewährleistung
11.1. Sofern nicht anders vereinbart, beträgt die Gewährleistungsfrist sechs Monate. Gegenüber Verbrauchern iSd KSchG beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre. Bei Abzahlungsgeschäften mit Verbrauchern verlängert sich diese Frist bis zur Fälligkeit der letzten Teilzahlung, wobei dem Kunden die Geltendmachung seines gewährleistungsrechtlichen Anspruches vorbehalten bleibt, sofern er bis dahin AICALL den Mangel angezeigt hat.
11.2. AICALL wird nach Ermessen gewährleistungspflichtige Mängel entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beheben. Sofern nicht zwingendes Recht entgegensteht, werden Wandlung oder Preisminderung einvernehmlich ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche setzten die unverzügliche schriftliche und detaillierte Anzeige der aufgetretenen Mängel des Kunden voraus. Verbrauchergeschäfte sind von diesem § 11.2. ausgenommen.
11.3. Von der Gewährleistung ausgenommen sind Mängel, welche aus nicht von AICALL bewirkter Anordnung, ungenügender Einrichtung, Reparatur und Montage, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benützungsbedingungen, Überbeanspruchung über die von AICALL angegebene Leistung, unrichtige Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen; dies gilt auch für vom Kunden beigestelltes Material. Keine Haftung besteht für AICALL bei Schäden durch atmosphärische Entladung, Überspannungen und chemischen Einflüssen.
12. Dienststörung, Mängel
12.1. Der Kunde hat Störungen oder Mängel am Anschluss unverzüglich unter der Tel.Nr. 1114610 oder 0732 / 215 215 15 AICALL anzuzeigen und die Entstörung oder Problembehebung zu ermöglichen. Bei Unterlassung dieser Verständigungs- und Mitwirkungspflicht übernimmt AICALL für Schäden und Aufwendungen, welche aus der unterlassenen Verständigung resultieren, keine Haftung. Der Kunde ist nach seinen Möglichkeiten verpflichtet, bei der Störungsbehebung mitzuwirken.
12.2. AICALL wird mit der Behebung von Störungen am Anschluss (Netzabschlusspunkt) innerhalb der für die gegenständliche Leistung in den maßgeblichen Leistungsbeschreibungen genannten Regelentstörungszeit ohne schuldhafte Verzögerung beginnen. Entstörungen zu besonderen Bedingungen führt AICALL jeweils nach Vereinbarung und gegen gesondertes Entgelt durch.
12.3. Wird AICALL zur Störungsbehebung aufgefordert und ist die Störungsursache vom Kunden zu vertreten, so sind bereits erbrachte Leistungen sowie erwachsene Aufwendungen AICALL zu ersetzen.
12.4. Vom Kunden zu vertretende Verzögerungen bei Durchführung der Entstörung bewirken kein Freiwerden zur Bezahlung des monatlichen Entgelts durch den Kunden.
13. Auflösung aus wichtigem Grund
13.1. Zur sofortigen Vertragsauflösung oder Dienstunterbrechung bzw. -abschaltung ist AICALL berechtigt, sofern ihr im Hinblick auf das Verhalten des Kunden oder ihm zurechenbarer Personen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisse unzumutbar ist, insbesondere wenn
13.1.1. der Kunde mit bereits fälligen Zahlungen - trotz Mahnung samt Androhung der Vertragsauflösung oder Dienstunterbrechung auf schriftlichem oder elektronischen Weg unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen - ganz oder auch nur zeitweise in Verzug ist;
13.1.2. insbesondere die Voraussetzungen des § 7.3. dieser AGB vorliegen;
13.1.3. der Kunde gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere jene des TKG und/oder des ECG oder gegen sonstige wesentliche Bestimmung des Vertrags und dieser AGB verstößt;
13.1.4. der Kunde bei Vertragsabschluss unrichtige Angaben macht oder Umstände verschwiegen hat, welche geeignet waren AICALL vom Vertragsabschluß abzuhalten;
13.1.5. wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, welche der Kunde zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird;
13.1.6. wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Kunden entstanden sind und dieser trotz Aufforderung von AICALL weder eine Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung oder Weiterführung der Leistung eine entsprechende Sicherheit erbringt;
13.1.7. wenn der Kunde wiederholt gegen die allgemein akzeptierten Standards der Netzbenutzer, die so genannte Netiquette verstößt;
13.1.8. der Kunde seine Rechts- oder Geschäftsfähigkeit verliert und er keine Haftungserklärung des gesetzlichen Vertreters (Vormund, Sachwalter, etc.) beibringt;
13.1.9. die Höhe des laufenden Verbindungsentgeltes das Kreditlimit des Kunden um mehr als das doppelte übersteigt;
13.1.10. der Kunde - trotz Aufforderung von AICALL - keine inländische Zustelladresse mehr besitzt;
13.1.11. AICALL Tatsachen bekannt werden, welche eine Ablehnung der Begründung des Vertragsverhältnisses gemäß § 2.3.2. dieser AGB gerechtfertigt hätten und die noch von Bedeutung sind;
13.1.12. die Lieferung der Leistung aus anderen, nicht von AICALL zu vertretenden, insbesondere technischen Gründen unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar wird;
13.1.13. der begründete Verdacht besteht, dass der Kunde Telekommunikations- oder Kommunikationsdienste oder damit in Zusammenhang stehende Leistungen insbesondere in betrügerischer Absicht missbraucht oder den Missbrauch durch Dritte duldet oder aber der begründete Verdacht besteht, dass die Leistungen von AICALL überwiegend durch eine Dritten in Anspruch genommen werden.
13.2. Entstehende Kosten einer obgenannten vorgenommenen Diensteunterbrechung bzw. -abschaltung bzw. Sperre sowie einer allfälligen Entsperrung gehen zu Lasten des Kunden.
13.3. Sämtliche Fälle sofortiger Vertragsauflösung, Dienstunterbrechung bzw. -abschaltung, welche der Kunde zu verantworten hat, lassen den Anspruch von AICALL auf das Honorar für die vertraglich vorgesehene Vertragsdauer bis zum nächsten Kündigungstermin einerseits sowie auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen andererseits unberührt. Bereits erhaltenes Dienstleistungsentgelt durch Vorauszahlung muss AICALL nicht zurückstellen.
13.4. Die Entscheidung einer Vertragsauflösung oder einer bloßen Dienstunterbrechung bzw. -abschaltung bei Vorliegen eines der genannten Gründe liegt im freien Ermessen von AICALL. AICALL ist jedoch bestrebt, jeweils das gelindeste Mittel anzuwenden und wird den Kunden über die Maßnahmen und den Grund stets informieren.
13.5. Bei durch AICALL nicht zu vertretendem Rücktritt des Kunden hat der Kunde einen Betrag in Höhe des AICALL entstandenen Aufwandes, zumindest aber einen Betrag in Höhe von 20% des vereinbarten Nettoentgelts zu zahlen.
13.6. Ausdrücklich festgehalten wird, dass AICALL bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – aus welchem Grund auch immer - nicht mehr verpflichtet ist, die vereinbarte Dienstleistung fortzusetzen.
13.7. Eine Sperre ist am nächstfolgenden Werktag in der normalen Arbeitszeit, frühestens jedoch binnen 24 Stunden aufzuheben, sobald die Gründe für ihre Durchführung entfallen und der Kunde die Kosten der Sperre und der Wiedereinschaltung beglichen hat. Eine Sperre entbindet den Kunden nicht von der Zahlung des monatlichen Entgelts.
13.8. Der Kunde kann das Vertragsverhältnis außerordentlich kündigen, wenn der in den Leistungsbestimmungen enthaltene Leistungsumfang in einem wesentlichen Punkt trotz Aufforderung über einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen von AICALL nicht eingehalten wird. Das außerordentliche Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn dieser Mangel auf eine Unterversorgung des Standortes des Anschlusses zurückzuführen ist und dem Kunden dieser Mangel bei Vertragsabschluss bekannt war, er diesen kennen musste oder die Auflösung nach Behebung des Mangels erfolgt.
14. Bereitstellung der Leistung, Rücktritt vom Vertragsverhältnis
14.1. Die jeweilige Leistungsbeschreibung bestimmt die maximale Frist, in welcher ein Anschluss betriebsfähig zu stellen oder zu entstören ist. Die Bereitstellungsfrist erstreckt sich um jene Zeitspanne, mit welcher Dritte mit einer unbedingt erforderlichen Vorleistung in Verzug sind. Gesetzliche Rücktrittsrechte bei länger andauerndem Verzug bleiben unberührt. Leistungsfristen und Termine sind im Übrigen nur dann gegenüber Unternehmen als Kunde verbindlich, wenn sie ausdrücklich und schriftlich als solche vereinbart wurden. Eine Haftung für Störungen in Netzen, welche AICALL nicht zurechenbar sind, ist ausgeschlossen.
14.2. AICALL erbringt die Telekommunikationsdienstleistungen auf Grundlage der ihr aktuell zur Verfügung stehenden und dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Servicequalität.
14.3. Im Fall der Nichterbringung von vertraglichen Leistungen gelten für die Vertragsparteien die allgemeinen bürgerlichen Rechtsvorschriften.
14.4. Kann eine Leistung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht betriebsfähig gestellt werden, so ist AICALL zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Stornierung der Bestellung einer zusätzlichen Leistung berechtigt, wenn der Kunde eine von AICALL gesetzte angemessene Nachfrist nicht einhält. Aufwendungen für bereits dafür durchgeführte Arbeiten sind AICALL vom Kunden zu ersetzen, jedoch nicht über das für die Herstellung der Leistung vereinbarte Entgelt hinaus. Für die Zeit zwischen dem Anbot der betriebsfähigen Bereitstellung der Leistung und dem Rücktritt vom Vertrag bzw. der Stornierung der Bestellung einer zusätzlichen Leistung durch AICALL hat der Kunde das allenfalls bedungene monatliche Entgelt, zumindest jedoch ein volles monatliches Entgelt, zu bezahlen.
14.5. Unbeschadet der Schadenersatzansprüche von AICALL einschließlich vorprozessualer Kosten sind im Falle eines Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch für von AICALL erbrachte Vorbereitungshandlungen.
15. Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Kunden
Die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Kunden beendet das Vertragsverhältnis (siehe § 7.3.2. der AGB). Bis zur rechtskräftigen Aufhebung des Konkurses kann der Masseverwalter aber das Vertragsverhältnis fortführen. In diesem Fall hat der Masseverwalter jedoch entweder unter Abgabe einer persönlichen Haftungserklärung für alles Entgelt und eventuelle Schadenersatzansprüche, welche ab der Konkurseröffnung anfallen, oder unter Erbringung einer angemessenen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung binnen sechs Werktagen, wobei der Samstag, der Karfreitag sowie der 24. und 31. Dezember nicht als Werktage gelten, ab Konkurseröffnung einen diesbezüglichen schriftlichen Antrag zu stellen. Ist kein Masseverwalter bestellt, so kann der Kunde unter Erbringung einer angemessenen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung binnen gleicher Frist schriftlich die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses beantragen.
16. Weitere Pflichten und Obliegenheiten des Kunden
16.1. Der Kunde hat für alle Liegenschaften, Gebäude und Räume, welche für die Installation und den Betrieb des Anschlusses in Anspruch genommen werden müssen, eine Zustimmungserklärung des Verfügungsberechtigten einzuholen. Darin hat sich der Verfügungsberechtigte mit der Anbringung aller für die Errichtung einer Kommunikationslinie erforderlichen Einrichtungen samt Zubehör, welche zur Herstellung von Anschlüssen auf der Liegenschaft sowie in oder an den darauf befindlichen Gebäuden, zur Einführung und Durchführung von Leitungen, zur Durchleitung selbst sowie zur Herstellung, Instandhaltung, Erweiterung und zum Betrieb des Telekommunikationsunternehmens notwendig und erforderlich sind, einverstanden zu erklären und diese uneingeschränkt, auch über das Vertragsverhältnis hinaus, zu genehmigen. Falls der Kunde Untermieter ist, hat er auch die Zustimmung des Hauptmieters einzuholen. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Zustimmungserklärung des Verfügungsberechtigten haftet der Kunde. Der Kunde erteilt weiters seine Zustimmung zur Anbindung und Versorgung anderer Teilnehmer über die technische Einrichtung.
16.2. Der Kunde ist verpflichtet,
16.2.1. AICALL alle notwendigen und erforderlichen Installationen der technischen Einrichtungen jederzeit zu ermöglichen und auf eigene Kosten die dafür erforderlichen und geeigneten Räume rechtzeitig bereitzustellen und während der Nutzungsdauer von AICALL in einem für die Erbringung der Leistung erforderlichen Zustand zu halten;
16.2.2. Aufwendungen für Verbesserungsarbeiten, welche in Räumen des Kunden oder an Gebäudeteilen durch die Herstellung, Instandhaltung, Änderung oder Abtragung von Anschlusseinrichtungen trotz sachgemäßer Durchführung der Arbeiten notwendig werden, zu tragen;
16.2.3. AICALL vor Beginn der Installationsarbeiten die Lage verdeckt geführter Leitungen sowie ähnlicher Einrichtungen bekanntzugeben und sie auf gesundheitsgefährdende Materialen ausdrücklich aufmerksam zu machen;
16.2.4. die elektrische Energie in der nach den ÖVE-Vorschriften vorgesehenen Spannung, Frequenz, Stromstärke und Polung für die Installation, den Betrieb und die Instandhaltung sowie den gegebenenfalls erforderlichen Potentialausgleich - einschließlich der zugehörigen Erdung des Anschlusses - auf eigene Kosten bereitzustellen;
16.2.5. den überlassenen Anschluss durch geeignete Maßnahmen und Einrichtungen vor Beeinflussung durch elektrische Fremdspannung zu bewahren;
16.2.6. alle Instandhaltungs- und Änderungsarbeiten an den angebrachten technischen Einrichtungen sowie Endeinrichtungen ausschließlich durch AICALL oder von dieser beauftragten Dritten durchführen zu lassen;
16.2.7. nach Aufforderung von AICALL den Entstörungsorganen während des Tages bzw. dem Zeitpunkt einer geforderten und notwendigen Entstörung ungehinderten Zutritt zu den überlassenen Endeinrichtungen zu ermöglichen.
17. Schlussbestimmungen
17.1. Sämtliche Bestimmungen dieser AGB gelten nur insoweit, als ihnen allenfalls zwingendes Recht, insbesondere Konsumentenschutzrecht, nicht entgegensteht. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bestimmungen unwirksam sein oder eine Lücke aufweisen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige - welche dem angestrebten wirtschaftlichen Ziel am nächsten kommt - zu ersetzen.
17.2. Judenburg gilt als vereinbarter Erfüllungsort. Sofern der Kunde nicht Verbraucher im Sinne des § 1 KSchG ist, gilt für allfällige Rechtsstreitigkeiten aus den mit AICALL bestehenden Verträgen, das sachlich zuständige Gericht in Judenburg als ausschließlicher Gerichtsstand. Der Kunde unterwirft sich der inländischen Gerichtsbarkeit. Es gilt ausschließlich materielles österreichisches Recht.
17.3. Mündliche Nebenabreden bestehen keine. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen eines Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Diese Bestimmung gilt nicht gegenüber Verbrauchern.
17.4. Die Vertragspartner haben die Möglichkeit bei Streit- und Beschwerdefällen - unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte - gemäß § 122 TKG die Regulierungsbehörde anzurufen. Dazu wird auf § 6.12. dieser AGB verwiesen.
17.5. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass er die Rufnummern für eingehende und ausgehende Anrufe unterdrücken kann (§ 104 TKG 2003). Weiters wird auch auf die einheitliche europäische Notrufnummer 112 hingewiesen.